§ 219 Zahlungsaufforderung bei Haftungsbescheiden
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 135
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Sachsen-Anhalt, 26.09.2013 – 6 K 1458/09
- FG Berlin-Brandenburg, 21.12.2022 – 9 V 9085/22
- BFH, 21.04.2026 – VII R 18/24Keine Durchbrechung der Akzessorietät im Haftungsrecht im Falle der Teilnahme an einer SteuerhinterziehungZitiert von 1
- VGH Bayern, 24.02.2025 – 20 CS 24.2047Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 25.08.2006 – 3 KO 1/02Zitiert von 3
- BGH, 13.10.2011 – IX ZR 193/10Steuerberaterhaftung: Geschäftsführer als in den Schutzbereich eines Umsatzsteuermandats einbezogener Dritter; Beginn der Verjährung für Ersatzanspruch des GeschäftsführersZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- FG Nürnberg, 29.04.2025 – 2 K 727/18
- FG Hamburg, 07.03.2025 – 6 V 84/24Zitiert von 1
- VG Hannover, 18.11.2024 – 7 A 43/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 219 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wenn nichts anderes bestimmt ist, darf ein Haftungsschuldner auf Zahlung nur in Anspruch genommen werden, soweit die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen des Steuerschuldners ohne Erfolg geblieben oder anzunehmen ist, dass die Vollstreckung aussichtslos sein würde. Diese Einschränkung gilt nicht, wenn die Haftung darauf beruht, dass der Haftungsschuldner Steuerhinterziehung oder Steuerhehlerei begangen hat oder gesetzlich verpflichtet war, Steuern einzubehalten und abzuführen oder zu Lasten eines anderen zu entrichten.